Verlegung sämtlicher Bodenbeläge -
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Foto: Gardisette
Liegenschaftseigentümer sind laut § 93 der Straßenverkehrsordnung dazu verpflichtet, öffentliche Gehsteige und Stiegenanlagen entlang der Liegenschaft zwischen 6 und 22 Uhr von Schnee freizuhalten und bei Glatteis zu bestreuen. Wer die Schneeräumpflicht nicht einhält, haftet bei Unfällen und riskiert teure Gerichtsverfahren.
Wir nehmen Ihnen diese Pflicht ab!
Mit modernen, geeigneten Geräten und unserer Erfahrung sorgen wir dafür, dass Sie den Winter über ruhig schlafen können! Wir freuen uns, Ihnen ein faires Angebot für eine Wintersaison stellen zu können und Sie von unserer Zuverlässigkeit überzeugen zu dürfen!